Rechtsprechung
BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvE 14/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 21 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 64 BVerfGG
Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: mangelnde Antragsbefugnis bzw unzureichende Substantiierung - Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und des Europäischen Fiskalpakts
- rewis.io
Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: mangelnde Antragsbefugnis bzw unzureichende Substantiierung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und des Europäischen Fiskalpakts
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 136, 121
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …
Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvE 14/12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Verkündung der angegriffenen Gesetze und das Inkrafttreten der beanstandeten völkerrechtlichen Verträge erledigt (vgl. BVerfGE 126, 158 ). - BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvE 14/12
Bei verständiger Würdigung der Anträge und des Antragsvorbringens (vgl. BVerfGE 24, 300 ) beantragt die Antragstellerin die Feststellung, dass sie durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012, das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 und das Unterlassen einer Volksabstimmung zu den aufgeführten Punkten in ihren Rechten verletzt wird.
- BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder …
§ 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch für das Organstreitverfahren (vgl. BVerfGE 24, 252 ; 134, 141 ; 136, 121 ; vgl. implizit auch BVerfGE 151, 191 ).